{"id":1625,"date":"2020-06-08T13:28:46","date_gmt":"2020-06-08T13:28:46","guid":{"rendered":"http:\/\/rheinklangwesseling.de\/?page_id=1625"},"modified":"2020-06-08T13:30:27","modified_gmt":"2020-06-08T13:30:27","slug":"satzung-des-foerdervereins-rheinklang669-e-v","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rheinklangwesseling.de\/?page_id=1625","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>des F\u00f6rdervereins RheinKlang669 e.V.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br>(1) Der Verein tr\u00e4gt den Namen RheinKlang669 e. V..<br>(2) Er hat den Sitz in Wesseling.<br>(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<br>(4) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Vereinszweck<\/strong><br>(1) Der gemeinn\u00fctzige Verein Verein RheinKlang669 e. V. bietet den Menschen die unentgeltliche Teilnahme an kulturellen Ereignissen.<br>(2) Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung Des Rhein669Klang Festival in Wesseling.<br>Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch finanzielle und logistische Unterst\u00fctzung des Festivals, die Aufnahme von F\u00f6rdermitgliedern, Erstellung des Programmheftes und der Plakate und weitere Ma\u00dfnahmen, die zur Durchf\u00fchrung des o. g. Festivals dienen<br><br><strong>\u00a7 3 Selbstlosigkeit<\/strong><br>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke &#8222;&#8220; der Abgabenordnung.<br>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br><br><strong>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/strong><br>(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterst\u00fctzt.<br>(2) \u00dcber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.<br>(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich. Er erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen<br>(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto\u00dfen hat oder<br>trotz Mahnung mit dem Beitrag f\u00fcr 6 Monate im R\u00fcckstand bleibt, so kann es durch den<br>Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.<br>Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.<br>Stellungnahme gegeben werden.<br>Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung<br>des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, \u00fcber den die n\u00e4chste Mitgliederversammlung<br>entscheidet.<br>(6) Dar\u00fcber hinaus sind F\u00f6rdermitgliedschaften m\u00f6glich. F\u00f6rdermitglieder unterst\u00fctzen den<br>Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives<br>Wahlrecht. F\u00f6rdermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung und durch Zahlung<br>des F\u00f6rdermitgliedsbeitrages. Der Austritt eines F\u00f6rdermitgliedes ist zum Ende des<br>Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich. Ebenso durch Auschluss oder Tod. Er erfolgt durch schriftliche<br>Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.<br><br><strong>\u00a7 5 Beitr\u00e4ge<\/strong><br>Die Mitglieder zahlen Beitr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.<br>Zur Festlegung der Beitragsh\u00f6he und -f\u00e4lligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der<br>Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.<br><br><strong>\u00a7 6 Organe des Vereins<\/strong><br>Organe des Vereins sind<br>a) der Vorstand<br>b) die Mitgliederversammlung<br><br><strong>\u00a7 7 Der Vorstand<\/strong><br>(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. Vorsitzender\/in, 2. Vorsitzender\/in, Kassierer\/in).<br>Er vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein<br>vertretungsberechtigt.<br>(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt.<br>Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist m\u00f6glich.<br>Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.<br>Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis<br>Nachfolger gew\u00e4hlt sind.<br>(3) Dem Vorstand obliegt die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins.<br>Der Vorstand \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus.<br><br><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/strong><br>(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal j\u00e4hrlich einzuberufen.<br>(2) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1\/10 aller Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gr\u00fcnde verlangt wird.<br>(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch dem Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.<br>(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, sofern bestimmte Aufgaben gem\u00e4\u00df dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan \u00fcbertragen wurden.<br>Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung \u00fcber die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungspr\u00fcfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angeh\u00f6ren und auch nicht Angestellte des Vereins sein d\u00fcrfen, um die Buchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Jahresabschluss zu pr\u00fcfen und \u00fcber das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.<br>Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch \u00fcber<br>a) Geb\u00fchrenbefreiungen,<br>b) Aufgaben des Vereins,<br>c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,<br>d) Beteiligung an Gesellschaften,<br>e) Genehmigung aller Gesch\u00e4ftsordnungen f\u00fcr den Vereinsbereich,<br>f) Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<br>g) Satzungs\u00e4nderungen,<br>h) Aufl\u00f6sung des Vereins.<br>(5) Jede satzungsm\u00e4\u00dfig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussf\u00e4hig anerkannt ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied (Ausnahme: F\u00f6rdermitglieder) hat eine Stimme.<br>(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br><br><strong>\u00a7 9 Satzungs\u00e4nderung<\/strong><br>(1) F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur<br>Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigef\u00fcgt worden waren.<br>(2) Satzungs\u00e4nderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh\u00f6rden aus formalen Gr\u00fcnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.<br><br><strong>\u00a7 10 Beurkundung von Beschl\u00fcssen<\/strong><br>Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.<br><br><strong>\u00a7 11 Aufl\u00f6sung des Vereins und Verm\u00f6gensbindung<\/strong><br>(1) F\u00fcr den Beschluss, den Verein aufzul\u00f6sen, ist eine 3\/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ank\u00fcndigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.<br>(2) Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an:<br>Musikforum Wesseling e.V.<br>das das Verm\u00f6gen unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br><br>Wesseling, den 04.11.2015<br><br><em>J\u00fcrgen Spitzer Sebastian Illian Heiko Gra\u00dfmeier<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>des F\u00f6rdervereins RheinKlang669 e.V. \u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr(1) Der Verein tr\u00e4gt den Namen RheinKlang669 e. 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